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   BGH, 23.02.1965 - Ia ZR 63/63   

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https://dejure.org/1965,689
BGH, 23.02.1965 - Ia ZR 63/63 (https://dejure.org/1965,689)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1965 - Ia ZR 63/63 (https://dejure.org/1965,689)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1965 - Ia ZR 63/63 (https://dejure.org/1965,689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermeidung von Korrosionen beim Synthesevorgang als Aufgabe des Streitpatents - Bereicherung der Lehre durch Aufstellung eines neuen Streitpatentes - Statthaftigkeit der Anschlussberufung - Zulässigkeit der Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1332
  • MDR 1965, 551
  • GRUR 1965, 480
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - Ia ZR 63/63
    Eine solche Selbstbeschränkung des Patentinhabers ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 21, 8, 10 ff [BGH 30.05.1956 - I ZR 43/55] - Spritzgußmaschine I) im Nichtigkeitsverfahren zulässig.
  • BGH, 04.05.1995 - X ZR 29/93

    "Zahnkranzfräser"; Maßgeblicher Stand der Technik

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Patentinhaber nicht gehindert, nach einer solchen Beschränkung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit der Berufung wieder zum ursprünglichen Inhalt des Schutzanspruchs zurückzukehren (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480 - Harnstoff).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Patentinhaber sein Schutzrecht im Nichtigkeitsverfahren beschränken (vgl. BGHZ 21, 8, 16 - Spritzgußmaschine; BGH, Urt. v. 23.2.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480 - Harnstoff; Urt. v. 31.10.1967 - Ia ZR 80/64, Liedl 1967, 1968, 253, 261 - Mehrkammerfilterpresse; Urt. v. 17.9.1987 - X ZR 56/86, GRUR 1988, 287 - Abschlußblende; s.a. BGH, Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer - für das Einspruchsverfahren), sofern sich die Änderung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hält, insbesondere also weder der Schutzbereich erweitert noch die unter Schutz gestellte Lehre durch eine andere ersetzt wird (BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine).

  • BGH, 13.12.1994 - X ZB 9/94

    "Lüfterkappe"; Zurücknahme des Widerspruchs im Gebrauchsmusterlöschungverfahren

    Daß im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren der Schutzrechtsinhaber nach einer beschränkten Verteidigung des Patents vor dem Bundespatentgericht, gegebenenfalls im Wege der Anschlußberufung, im Berufungsverfahren die ursprünglich weitergehenden Ansprüche wieder aufgreifen und zum Gegenstand der Verteidigung machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff) beruht darauf, daß eine solche beschränkte Verteidigung wie eine Beschränkung des Schutzrechts in dem dafür vorgesehenen besonderen patentrechtlichen Beschränkungsverfahren behandelt wird.
  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 48/00

    Tintenstandsdetektor

    Da in diesem Verfahren die Beschränkungserklärung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Schutzrecht jederzeit zurückgenommen werden kann, muß das gleiche auch für das Nichtigkeitsverfahren gelten, wenn dort eine Beschränkung durch eine eingeschränkte Verteidigung zugelassen wird (Sen.Urt. v. 23.02.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480 - Harnstoff; Sen.Urt. v. 04.05.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; Senat BGHZ 128, 149, 154 - Lüfterkappe).
  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 121/08

    Patentanspruch auf einen elektrischen Widerstand und ein Verfahren zur

    Da in diesem Verfahren die Beschränkungserklärung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Schutzrecht jederzeit zurückgenommen werden kann, muss das gleiche auch für das Nichtigkeitsverfahren gelten, wenn dort eine Beschränkung durch eine eingeschränkte Verteidigung zugelassen wird (Senat, Urteil vom 4. Mai 1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583, 584 - Tintenstandsdetektor; vgl. auch Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - X ZB 9/94, BGHZ 128, 154 - Lüfterkappe; für den Fall einer Anschlussberufung: BGH, Urteil vom 23. Februar 1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff; Senat, Urteil vom 7. Juli 1988 - X ZR 76/86, Liedl 1987/88, 573 - Lötmittelschicht).
  • BPatG, 21.02.2011 - 3 Ni 2/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" - in der mündlichen

    Anders als etwa der Verzicht, § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist die beschränkte Verteidigung des Patents auch keine rechtsgestaltende Erklärung von sachlich-rechtlicher Bedeutung (vgl hierzu BGH GRUR 2009, 42 - Multiplexsystem; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 20 Rn. 8; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 20 Rn. 1; § 34 Rn. 405; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 573), sondern ausschließlich eine auf Begrenzung des Prozessstoffs (BGH GRUR 1962, 294 - Hafendrehkran) gerichtete Erklärung rein prozessualer Natur (BGHZ 21, 8 = GRUR 1956, 409 - Spritzgußmaschine I; BGH GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff; zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: BGH GRUR 1995, 210 - Lüfterklappe; Schulte/Moufang, a. a. O., § 59 Rn. 185, Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 34 Rn. 406; Kraßer, a. a. O., S. 608, S. 616; a. A. Hövelmann Mitt 1999, 129, 132).
  • BPatG, 15.03.2001 - 17 W (pat) 33/99

    Bindungswirkung des im Einspruchsschriftsatz gestellten Antrags des

    Ebenso wie es einem Patentinhaber nicht verwehrt ist, mit seinem Antrag von einer beschränkten Fassung in der nächsten Instanz wieder zurück auf die erteilte Fassung überzugehen (vgl Busse, aaO, § 59 Rdn 159; BGH GRUR 1965, 480 - Harnstoff), kann eine Änderung der Auffassung hinsichtlich des Umfangs der Patentfähigkeit grundsätzlich auch bei der Einsprechenden nicht beanstandet werden, etwa bei Auffinden von neuem Stand der Technik oder dergleichen.
  • BGH, 23.11.1976 - X ZR 42/73

    Anmeldung des Patentes eines Gardinenschnellaufreiher - Anforderungen an die

    Sie können das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patent im Berufungsrechtszuge im Wege der Anschlußberufung auch in einem weitergehenden Umfange verteidigen, als das im ersten Rechtszuge geschehen ist, solange und soweit die der Selbstbeschränkung Rechnung tragende Nichtigkeitsentscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (BGH GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff).
  • BPatG, 14.06.1973 - 5 W (pat) 406/69
    Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kann eine Beschränkung des Gebrauchsmusters erst durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung herbeigeführt werden; die den Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters beschränkenden Erklärungen des Gebrauchsmusterinhabers, die erkennbar lediglich zum Löschungsverfahren abgegeben werden, stellen keinen (Teil-)Verzicht, sondern lediglich eine Beschränkung der Verteidigung gegenüber dem Gegner dar, die wieder rückgängig gemacht werden kann (so auch BGH 1965-02-23 Ia ZR 63/63 = GRUR 1965, 480, Harnstoff) für das Patentnichtigkeitsverfahren.
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